Andere offizielle Informationen und Dienste: www.belgium.be

COVID-19: Konzertierungsausschuss – obligatorische Quarantäne und Test nach einem Aufenthalt in einer roten Zone

Waschen Sie sich regelmäßig die Hände - Tragen Sie einen Mundschutz - Wahren Sie einen Abstand von 1,5 m - Beschränken Sie sich auf 1 engen Kontakt - Nehmen Sie Rücksicht auf schutzbedürftige Personen - Arbeiten Sie von zu Hause aus - Lüften Sie die Innenräume - Gehen Sie Ihren Aktivitäten vorzugsweise im Freien nach
Die Föderalregierung und die föderierten Teilgebiete haben die Reisebestimmungen verschärft. Diese Verschärfung soll verhindern, dass Reisende das Virus einschleppen, und soll der Ausbreitung der neuen Variante von COVID-19 entgegenwirken.

Der Konzertierungsausschuss hat festgestellt, dass die Anzahl Ansteckungen in unserem Land derzeit geringer ist als in anderen Ländern. Auch die Entwicklung der Anzahl bestätigter Fälle ist in unserem Land günstiger als im Ausland. Außerdem gibt es ernstzunehmende Hinweise auf eine neue, viel ansteckendere Variante von COVID-19, die derzeit in Großbritannien zirkuliert.

Um zu verhindern, dass der internationale Reiseverkehr die Ausbreitung von COVID-19 wieder beschleunigt, hat der Konzertierungsausschuss beschlossen, die Reiseregeln wie folgt zu verschärfen:

1. Obligatorische Quarantäne nach einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden in einer roten Zone. Alle Aufenthalte in einer roten Zone werden von nun an als Hochrisikokontakte betrachtet. Ab dem 31. Dezember 2020 müssen sich daher alle Personen (Einwohner und Nicht-Einwohner), die nach einem Aufenthalt von mindestens 48 Stunden in einer roten Zone nach Belgien zurückkehren, in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann nur durch einen negativen PCR-Test beendet werden, der am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt wird. Diese Maßnahme gilt vorerst bis zum 15. Januar.

Nur in wenigen Fällen sind strikte Ausnahmen vorgesehen worden:

  • Für Personen, die kritische Funktionen in wesentlichen Sektoren ausüben, kann die Arbeit am Arbeitsplatz erlaubt werden; eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist erforderlich (gemäß Beschluss der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit vom 2. Dezember 2020).
  • Studenten dürfen ihre Quarantäne ausnahmsweise unterbrechen, um eine Prüfung abzulegen (nur zur Abgabe der Prüfung).
  • Einwohner, die sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten haben, können bis zum 4. Januar von der obligatorischen Quarantäne abweichen, wenn sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, die den beruflichen Grund der Reise bestätigt. Ab dem 4. Januar 2021 werden bei der Bewertung des Passagier-Lokalisierungsformulars vom Arbeitgeber bescheinigte Geschäftsreisen berücksichtigt.

2. PCR-Test bei der Rückkehr nach Belgien am ersten und siebten Tag. Einwohner, die aus einer roten Zone zurückkehren und sich dort länger als 48 Stunden aufgehalten haben, müssen sich am ersten und siebten Tag der Quarantäne testen lassen. Ab dem 2. Januar 2021 erhalten die Personen bei ihrer Rückkehr eine SMS, mit der sie sich bei einem Testzentrum melden können. Am Flughafen Brussels Airport werden die Testkapazitäten weiter erhöht, damit sich Reisende, die in Belgien ankommen, sofort freiwillig testen lassen können. Am Flughafen Charleroi und am Brüsseler Südbahnhof wird ebenfalls eine Testkapazität organisiert.

3. Verstärkte Kontrollen bei Rückkehr aus dem Ausland. Eine besondere Anstrengung wird unternommen, um die Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr zu verstärken, insbesondere das Ausfüllen des Passagier-Lokalisierungsformulars und des obligatorischen negativen Testergebnisses, das Nicht-Einwohner vorlegen müssen.

Diese strengeren Maßnahmen kommen zu den Beschlüssen des Konzertierungsausschusses hinzu, die insbesondere eine strengere Kontrolle des Passagier-Lokalisierungsformulars und seit dem 25. Dezember 2020 die Vorlage eines negativen Testergebnisses für Nicht-Einwohner, die sich in unserem Land aufhalten, vorsehen.